#stadtentwicklung-018-kobl-schließung-rechtswidrig

Großes mediales Echo hat die von der Stadt Ried mit Bescheid angeordnete Schließung des KOBL in der Eberschwanger Straße ausgelöst. Noch größer waren die Betroffenheit und das Unverständnis in der Bevölkerung. Bürgermeister Zwielehner wehrte sich: Eine Schließung sei rechtlich unabdingbar gewesen, er hätte sich ansonsten „strafbar“ gemacht. Das Landesverwaltungsgericht stellte nun nach einer Beschwerde der KOBL-Betreiber klar: Der Schließungs-Bescheid des Bürgermeisters ist rechtswidrig. Eine weitere Verlängerung der Bewilligung ist entgegen der Ansicht der Stadt Ried sehr wohl möglich.

Zur Vorgeschichte: Seit 2019 steht der KOBL-Selbstbedienungsladen in der Eberschwanger Straße und dient als lokaler Nahversorger mit regionalen Bio-Produkten. Insgesamt 5 mal wurde die Bewilligung von der Stadt Ried seither bereits verlängert. Die Betreiber beantragten am 11.12.2023 eine weitere Verlängerung des Betriebs bis 31.12.2025. Völlig überraschend verfügte stattdessen der Bürgermeister mit Bescheid vom 12.12.2023: Am 11.4.2024 muss der KOBL entfernt werden. Dagegen erhoben die KOBL-Betreiber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (LVWG). Das Gericht verhandelte am 7.3.2024 über diese Beschwerde. Nun erging der schriftliche Beschluss des LVWG an die Parteien: Der Beschwerde wurde Folge gegeben. Der Schließungs-Bescheid der Stadt Ried ist rechtswidrig. Der Bürgermeister muss über die beantragte Verlängerung für den KOBL neuerlich entscheiden. Die Entscheidung des LWVG kann mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr bekämpft werden. Damit ist für den KOBL die vom Bürgermeister überraschend für den 11.4.2024 verfügte Schließung jedenfalls einmal abgewendet.

Wichtig: Das LWVG stellte klar, dass eine neuerliche Verlängerung sehr wohl rechtlich möglich ist. Jedenfalls bis zum 31.12.2025, wie dies die KOBL-Betreiber ursprünglich beantragt hatten. Auch die Behauptung der Stadt Ried, der KOBL stünde auf öffentlichem Gut, konnte bei der Verhandlung am LVWG eindeutig widerlegt werden.

Der Gerichtsbeschluss ist für alle Beteiligten eigentlich nur positiv: Für die KOBL-Kunden, für die KOBL-Lieferanten, für die Betreiber des KOBL. Und auch für den Bürgermeister Zwielehner: Wenn er die KOBL-Bewilligung wie beantragt bis zum 31.12.2025 verlängert, braucht er dank der Entscheidung des LVWG nun ganz gesichert nicht mehr fürchten, sich „strafbar“ zu machen. Im Gegenteil.


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