#zukunft-trinkwasser-innviertel005

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Wer ist eigentlich zuständig?

Ämter und Behörden, Gesetze, Verordnungen, Bescheide, Bürgermeister, Gemeinderat, Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung, Landtag, Landeshauptmann, Landesrat, Ministerium, Bundesregierung, EU, Amtssachverständige, Gutachter, Gerichte … Wer ist eigentlich zuständig, wenn es um die Genehmigung derartiger Projekte oder um deren Verhinderung geht? Wer entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verfahren? Wer schützt die Bevölkerung? Kann sich ein Nachbar wehren? Eine Gemeinde? Eine ganze Region?


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Eines ist uns bald klar geworden: Hier geht es für uns nicht nur um die Frage, ob der Standort für eine Baurestmassendeponie geeignet ist, sondern auch um die Überprüfung der Einhaltung jener Auflagen, die im Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried für Kiesabbau in der Grube Schwendt I aus dem Jahr 2002 aufgelistet sind. Dabei handelt es sich um ca. 30 Auflagen bzw. Nebenbestimmungen in bergbautechnischer, wasserwirtschaftlicher und luftreinhaltetechnischer Hinsicht sowie die überörtliche Raumordnung betreffend. Konkret wird auf Abbaugrenzen und Absturzgefahr, auf Umzäunungen und Nachbargrundgrenzen, auf Mindestabstände und Böschungsneigung hingewiesen. Besonderes Augenmerk wird auf die Abbautiefe gelegt, die mit maximal 579,8 m ü. A. (Meter über Adria) für den westlichen und 576,7 m für den östlichen Randbereich festgelegt ist. Ausdrücklich wird betont, dass der Abbau höchstens bis zur Lehmschichte, welche bei der Bohrung Schwendt I in einer Tiefe von ca. 19,5 m erbohrt wurde, erfolgen darf. „Diese Lehmschichte darf keinesfalls angegraben werden“, heißt es wortwörtlich. Und über den Fortgang des Abbaues und der Rekultivierung (Erhebung des Ist-Zustandes und Gegenüberstellung mit dem bewilligten Projekt) ist alle zwei Jahre ein Bericht an die Behörde abzuliefern.

Was in den Auflagen zum Genehmigungsbescheid nicht zu finden ist, wohl aber in der diesem Bescheid zugrundeliegenden Verhandlungsschrift, ist der Hinweis, dass der beantragte Kiesabbau im Bereich der wasserwirtschaftlichen Vorrangfläche Nr. 42 „Kobernaußerwald“ liegt. Dieser Hinweis sowie die Forderung nach Schutz der 3,5 m mächtigen Lehmschicht stammt von DI Johann Aschauer, dem Amtssachverständigen für Wasserwirtschaft und Geohydrologie und ist von eminenter Bedeutung in Zusammenhang mit der Frage:
„Wie ernsthaft wollen wir unser Trinkwasser wirklich schützen?“

Wolfgang Pirker